Veröffentlicht von: Hallo-Redaktion (geprüft und freigegeben)
Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz vorbereitet und geschrieben. Die Hallo-Zeitung-Redaktion hat den Text und die verwendeten Quellen vor der Veröffentlichung auf Fakten, Logik und Qualität geprüft.
Die geplante Verordnung soll bereits am 1. Dezember 2026 in Kraft treten. Vorgesehen sind ein allgemeines Kontingent und zusätzliche Plätze für Arbeitskräfte aus fünf Westbalkanstaaten.
Für den österreichischen Tourismus sind in den Jahren 2027 und 2028 jeweils 6.250 Saisonierplätze vorgesehen. Die auf Bundesebene erzielte Einigung ist vor allem für Betriebe in Tourismus- und Wintersportregionen relevant, die Personal aus Drittstaaten beschäftigen wollen. Rechtlich wirksam war die Regelung am 30. Oktober 2026 allerdings noch nicht: Zu diesem Zeitpunkt lag sie als Verordnungsentwurf vor und war noch nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
Der geplante Rahmen setzt sich aus 4.250 allgemeinen Saisonierplätzen und weiteren 2.000 Plätzen für Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien zusammen. Die Verordnung soll durchgehend vom 1. Dezember 2026 bis zum 30. November 2028 gelten. Damit würde sie bereits die Wintersaison 2026/27 sowie die darauffolgenden Sommer- und Wintersaisonen erfassen.
Allgemeines Kontingent darf zeitweise überschritten werden
Für das allgemeine Tourismuskontingent von 4.250 Plätzen enthält der Entwurf eine Regelung für saisonale Spitzen. Diese Zahl darf vorübergehend um bis zu 50 Prozent überschritten werden. Rechnerisch könnte das allgemeine Kontingent in solchen Phasen damit bis zu 6.375 Plätze umfassen. Im Jahresdurchschnitt muss die Grenze von 4.250 jedoch eingehalten werden.
Die zusätzlichen 2.000 Plätze für Staatsangehörige der fünf genannten Westbalkanstaaten werden getrennt geführt. Die Überschreitungsmöglichkeit bedeutet daher keine dauerhafte Erhöhung des jährlichen Grundkontingents. Sie soll vielmehr ermöglichen, einen zeitweise höheren Arbeitskräftebedarf innerhalb des vorgesehenen Jahresrahmens abzudecken.
Zugleich sollen fixe Kontingente für einzelne Bundesländer entfallen. Nach Angaben des Landes Vorarlberg können dadurch nicht genutzte Plätze auch von Betrieben in anderen Bundesländern beansprucht werden. Das Land nannte am 31. Oktober 2026 rund 560 für Vorarlberg relevante Plätze. Diese Angabe ist jedoch nicht als dauerhaft reservierte Länderquote zu verstehen, da der Entwurf einen bundesweit flexiblen Einsatz vorsieht.
Kontingentplatz ist noch keine Beschäftigungsbewilligung
Die Zahl von 6.250 bezeichnet den vorgesehenen Kontingentrahmen. Sie ist weder mit einer garantierten Zahl tatsächlich beschäftigter Personen gleichzusetzen noch bedeutet sie, dass ein Betrieb automatisch eine Arbeitskraft erhält. Für die konkrete Beschäftigung müssen die jeweils erforderlichen Bewilligungen beantragt und erteilt werden.
Nach dem Verordnungsentwurf dürfen Beschäftigungsbewilligungen grundsätzlich für höchstens sechs Monate ausgestellt werden. Innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ist eine Gesamtdauer von maximal neun Monaten möglich. Das Arbeitsmarktservice ist für die Umsetzung der einzelnen Bewilligungsverfahren zuständig.
Für die Beschäftigung müssen außerdem die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Arbeitgeber haben für die Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen. Diese Voraussetzungen gelten unabhängig davon, ob innerhalb des Kontingents rechnerisch noch Plätze verfügbar sind.
Je nach Herkunft und Aufenthaltsstatus können neben der Beschäftigungsbewilligung auch Visa und weitere Schritte für die Einreise erforderlich sein. Die Wirtschaftskammer Österreich wies darauf hin, dass Bewilligungen, Visa und Anreise häufig mehrere Wochen Vorlauf benötigen. Diese Einschätzung ist aus Sicht der Arbeitgebervertretung vor allem für die Personalplanung der Tourismusbetriebe von Bedeutung.
Wirtschaftskammer begrüßt zweijährigen Rahmen
Die Wirtschaftskammer Österreich begrüßte die Einigung und hob die Planungssicherheit für die Jahre 2027 und 2028 hervor. Sie vertritt dabei die Interessen der betroffenen Unternehmen. Verordnung und praktische Umsetzung durch das AMS müssten nach ihrer Darstellung jedoch noch folgen.
Der zweijährige Geltungszeitraum soll verhindern, dass der rechtliche Rahmen bereits nach einer einzelnen Saison erneut festgelegt werden muss. Ob und in welchem Umfang Betriebe die vorgesehenen Plätze tatsächlich nutzen können, hängt dennoch von der Kundmachung, den individuellen Bewilligungsverfahren, den erforderlichen Unterkünften und gegebenenfalls den Einreiseformalitäten ab.
Start ist für 1. Dezember 2026 vorgesehen
Nach dem Entwurf soll die neue Saisonkontingenteverordnung am 1. Dezember 2026 in Kraft treten und mit Ablauf des 30. November 2028 außer Kraft treten. Obwohl häufig von Kontingenten für 2027 und 2028 gesprochen wird, wäre somit bereits der Dezember 2026 Teil des neuen Regelungszeitraums.
Für Tourismusbetriebe bleibt die Kundmachung der Verordnung der entscheidende nächste Schritt. Erst danach kann der vorgesehene Rahmen rechtlich angewendet werden. Die politische Einigung schafft daher Planungsperspektiven, ersetzt aber weder die Verordnung noch die erforderlichen Bewilligungen für einzelne Beschäftigungsverhältnisse.
