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UVP-Novelle 2026: Streit um Prüfpflicht für Rechenzentren

Hallo-Zeitung.at Redaktion
aktualisiert: 1. November 2026 09:51
UVP-Novelle 2026 Streit um Prüfpflicht für Rechenzentren
UVP-Novelle 2026 Streit um Prüfpflicht für Rechenzentren Symbolbild

Veröffentlicht von: Hallo-Redaktion (geprüft und freigegeben)

Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz vorbereitet und geschrieben. Die Hallo-Zeitung-Redaktion hat den Text und die verwendeten Quellen vor der Veröffentlichung auf Fakten, Logik und Qualität geprüft.

Der Ministerialentwurf sieht eine Umweltverträglichkeitsprüfung ab 100 Megawatt installierter Anschlussleistung vor. Umweltorganisationen verlangen niedrigere Schwellen und ein Wasserkriterium, die Industrie drängt auf raschere Verfahren.

Am 31. Oktober 2026, einen Tag vor dem Ende der Begutachtungsfrist, verschärft sich die Auseinandersetzung um die geplante Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes. Rechenzentren sollen erstmals ausdrücklich als eigener Tatbestand in das UVP-Gesetz aufgenommen werden. Umstritten sind vor allem die vorgesehenen Leistungsschwellen, das Fehlen eines eigenen Kriteriums für den Wasserverbrauch sowie Änderungen bei Projektkumulierung und Beteiligungsrechten. Die UVP-Novelle 2026 betrifft damit künftige Betreiber großer Rechenzentren ebenso wie Standortgemeinden, Anrainerinnen und Anrainer sowie Umweltorganisationen in Österreich.

Der Ministerialentwurf 138/ME ist noch kein geltendes Recht. Nach dem Ende der Begutachtung können die eingelangten Stellungnahmen geprüft und Bestimmungen geändert werden, bevor eine Regierungsvorlage im Parlament behandelt wird. Die derzeit vorgebrachten Positionen zeigen daher, an welchen Punkten im weiteren Gesetzgebungsverfahren Konflikte zu erwarten sind.

UVP ab 100 Megawatt vorgesehen

Nach dem Entwurf soll die Neuerrichtung eines Rechenzentrums ab einer installierten Anschlussleistung von mindestens 100 Megawatt jedenfalls UVP-pflichtig sein. In schutzwürdigen Gebieten der gesetzlichen Kategorie D ist ab 50 Megawatt eine Einzelfallprüfung vorgesehen. In diesem Schritt wird geprüft, ob wegen möglicher erheblicher Umweltauswirkungen eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.

Die installierte Anschlussleistung bezeichnet die elektrische Leistung, für die eine Anlage ausgelegt und an das Netz angebunden wird. Sie ist nicht mit dem tatsächlichen laufenden Stromverbrauch gleichzusetzen, soll im Entwurf aber als maßgebliches Größenkriterium dienen. Ein eigener Schwellenwert für die Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser ist im geplanten Rechenzentren-Tatbestand nicht enthalten.

Mit der ausdrücklichen Aufnahme würde erstmals ein eigener UVP-Tatbestand für Rechenzentren geschaffen. Ob ein konkretes Vorhaben tatsächlich einer vollständigen Prüfung unterliegt, hängt nach dem Entwurf insbesondere von der Anschlussleistung, dem Standort und dem Ergebnis einer allenfalls vorgesehenen Einzelfallprüfung ab.

Umweltorganisationen verlangen niedrigere Schwellen

GLOBAL 2000 begrüßt die grundsätzliche Einbeziehung von Rechenzentren, hält die Schwelle von 100 Megawatt aber für zu hoch. Die Umweltorganisation fordert eine Schwelle von 50 Megawatt nur dann, wenn mindestens die Hälfte der entstehenden Abwärme genutzt und weder Grund- noch Oberflächenwasser entnommen wird. Ohne diese Voraussetzungen solle eine UVP bereits ab 20 Megawatt notwendig sein, in besonders schutzwürdigen Gebieten ab fünf Megawatt.

Auch der WWF verlangt strengere Vorgaben. Die Organisation spricht sich für eine generelle UVP-Pflicht ab 50 Megawatt und bei einer Kühlwasserentnahme bereits ab 20 Megawatt aus. Zusätzlich fordert sie Vorgaben oder Anreize für Kühlkonzepte, die den Energie- und Wasserbedarf begrenzen.

ÖKOBÜRO kritisiert ebenfalls, dass der Entwurf ausschließlich an die elektrische Anschlussleistung anknüpft. Nach Einschätzung der Umweltallianz bildet dieses Kriterium mögliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht ausreichend ab. Der tatsächliche Wasserbedarf eines Rechenzentrums hängt allerdings von seiner technischen Ausgestaltung und insbesondere vom gewählten Kühlsystem ab. Die Kritik richtet sich somit gegen das Fehlen eines eigenständigen gesetzlichen Prüfwerts und nicht gegen eine pauschal angenommene Wassernutzung jedes Rechenzentrums.

Kumulierung und Beteiligungsrechte bleiben umstritten

Neben den Schwellenwerten steht die Projektkumulierung im Mittelpunkt. Dabei geht es um die Frage, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen Auswirkungen mehrerer Vorhaben gemeinsam zu berücksichtigen sind. Umweltorganisationen kritisieren den vorgesehenen Entfall allgemeiner Kumulierungsbestimmungen. Sie befürchten, dass die Gesamtwirkungen mehrerer Projekte dadurch seltener gemeinsam geprüft werden könnten.

Weitere Kritik betrifft geplante Anforderungen an Bürgerinitiativen und die vorgesehene Beschränkung regional tätiger Umweltorganisationen auf ihr jeweiliges Bundesland. GLOBAL 2000 und ÖKOBÜRO sehen darin Einschnitte bei Beteiligungs- und Beschwerderechten. Ob diese Regelungen nach der Begutachtung unverändert bleiben, ist offen.

Die Bundesregierung begründet die Novelle dagegen mit mehr Rechtssicherheit, weniger Verwaltungsaufwand und kürzeren Genehmigungsverfahren. Statt unterschiedlicher Verfahrenstypen ist ein einheitliches konzentriertes Genehmigungsverfahren vorgesehen. Die gesetzliche Entscheidungsfrist im Standardverfahren soll nach Darstellung der Bundesregierung von neun auf sechs Monate sinken. Mit einer Vorentscheidung sollen Projektwerbende zudem grundlegende Genehmigungsfragen frühzeitig klären können.

Bei den Beteiligungsregeln spricht die Bundesregierung von Maßnahmen gegen sogenannten Einspruchstourismus und von einer stärkeren demokratischen Legitimation von Beschwerden durch Bürgerinitiativen. Dem steht die Position der Umweltorganisationen gegenüber, wonach die geplanten Vorgaben den Zugang zu wirksamer Beteiligung erschweren könnten.

Industrie begrüßt Beschleunigung und kritisiert zusätzliche Pflichten

Die Industriellenvereinigung bewertet das einheitliche Standardverfahren, die Vollkonzentration bei hochrangigen Straßen- und Schienenprojekten, flexiblere Ausgleichsmaßnahmen und eine zentrale elektronische Kundmachungsplattform als erste wesentliche Schritte zur Beschleunigung. Sie begrüßt außerdem die aus ihrer Sicht vereinfachte Behandlung der Projektkumulierung. Vollkonzentration bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die für ein Projekt erforderlichen Genehmigungen möglichst gebündelt behandelt werden.

Zugleich lehnt die Interessenvertretung der Industrie Regelungen ab, die aus ihrer Sicht über unions- oder völkerrechtliche Vorgaben hinausgehen. Dazu zählt sie den neuen UVP-Tatbestand für Rechenzentren sowie nach ihrer Einschätzung zu weitreichende Beteiligungsrechte. Die IV fordert den Abbau solchen sogenannten Gold Platings, um die angestrebte Verkürzung der Verfahren zu erreichen.

Weitere Ausgestaltung entscheidet über Reichweite der Prüfung

Die Novelle soll schnellere und einheitlichere Genehmigungsverfahren ermöglichen und zugleich die Umweltauswirkungen großer Vorhaben erfassen. Bei Rechenzentren entscheidet nicht allein deren Aufnahme in das UVP-Gesetz über die Reichweite der Kontrolle. Wesentlich sind auch die Höhe der Schwellenwerte, mögliche ergänzende Kriterien für den Wasserverbrauch und die Regeln für die Berücksichtigung mehrerer Projekte.

Mit dem bevorstehenden Ende der Begutachtung am 1. November 2026 ist die politische und rechtliche Ausgestaltung noch nicht abgeschlossen. Für künftige Projekte wird entscheidend sein, ob die Bundesregierung den Ministerialentwurf bei Wasserverbrauch, Kumulierung und Beteiligungsrechten verändert und welche Fassung sie schließlich dem Parlament vorlegt.

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