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Salzburg plant ausdrückliches Lachgasverbot für Minderjährige

Hallo-Zeitung.at Redaktion
aktualisiert: 1. November 2026 11:05
Salzburg plant ausdrückliches Lachgasverbot für Minderjährige
Salzburg plant ausdrückliches Lachgasverbot für Minderjährige

Veröffentlicht von: Hallo-Redaktion (geprüft und freigegeben)

Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz vorbereitet und geschrieben. Die Hallo-Zeitung-Redaktion hat den Text und die verwendeten Quellen vor der Veröffentlichung auf Fakten, Logik und Qualität geprüft.

Die angekündigte Novelle soll Minderjährigen den Konsum verbieten und die Abgabe an sie untersagen. Auch Testkäufe sind geplant, in Kraft ist die Regelung noch nicht.

Salzburg will den Jugendschutz beim Umgang mit Lachgas verschärfen. Nach dem angekündigten Inhalt einer Novelle des Salzburger Jugendgesetzes soll Minderjährigen der Konsum untersagt werden. Zugleich soll es anderen Personen und Betrieben verboten werden, Lachgas Kindern und Jugendlichen anzubieten, abzugeben oder weiterzugeben. Der Initiativantrag soll in der ersten Novemberwoche 2026 in den Salzburger Landtag eingebracht werden. Am 1. November 2026 war noch kein ausdrückliches Lachgasverbot für Minderjährige in Kraft.

Das Vorhaben betrifft damit nicht nur Jugendliche und ihre Eltern, sondern auch Personen und Betriebe, die Lachgas anbieten oder weitergeben. Zusätzlich plant das Land eine Rechtsgrundlage für Testkäufe. Eine erweiterte Verordnungsermächtigung soll es der Landesregierung ermöglichen, auf neu auftretende gefährliche Produkte rascher mit Verkaufsbeschränkungen zu reagieren.

Die angekündigten Regelungen im Überblick

  • Konsum: Minderjährigen soll der Konsum von Lachgas ausdrücklich untersagt werden.
  • Angebot und Abgabe: Das Anbieten, Abgeben und Weitergeben von Lachgas an Minderjährige soll verboten werden. Dieser Teil richtet sich voraussichtlich an Anbieter und andere weitergebende Personen.
  • Geltende Rechtslage: Das Salzburger Jugendgesetz verbietet bereits die missbräuchliche Verwendung bestimmter berauschender oder stimulierender Stoffe, nennt Lachgas aber nicht ausdrücklich.
  • Inkrafttreten: Die neuen Regeln können erst nach der Behandlung und einem Beschluss im Salzburger Landtag sowie der ordnungsgemäßen Kundmachung gelten. Laut Ankündigung ist das Inkrafttreten einige Monate nach der parlamentarischen Behandlung vorgesehen.
  • Offene Punkte: Noch nicht bekannt sind der genaue Gesetzeswortlaut, die konkrete Ausgestaltung der Testkäufe, mögliche Übergangsfristen und die Folgen von Verstößen.

Nach Darstellung des Landes wäre Salzburg das erste österreichische Bundesland mit einem ausdrücklich auf Lachgas ausgerichteten Verbot für Minderjährige. Dabei handelt es sich um eine Angabe des Landes zum geplanten Gesetz.

Was das Salzburger Jugendgesetz bereits regelt

Nach Paragraf 36 Absatz 3 des Salzburger Jugendgesetzes dürfen Kinder und Jugendliche Stoffe, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, aber eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung bewirken können, nicht missbräuchlich verwenden. Ein umfassendes Verbot, das Lachgas ausdrücklich nennt und zusätzlich das Angebot, die Abgabe und die Weitergabe an Minderjährige erfasst, enthält die geltende Fassung nicht.

Für Verstöße Jugendlicher gegen bestehende Salzburger Bestimmungen zu Drogen und Suchtmittel-Ersatzstoffen sind grundsätzlich Geldstrafen bis 220 Euro vorgesehen. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, welche Sanktionen künftig bei einem Verstoß gegen die geplanten Lachgasbestimmungen gelten würden. Das kann erst anhand des eingebrachten und letztlich beschlossenen Gesetzestextes beurteilt werden.

Testkäufe sollen Alterskontrollen überprüfbar machen

Ein weiterer Teil des Vorhabens betrifft Testkäufe. Landeshauptfrau-Stellvertreterin Marlene Svazek begründete die geplante Änderung damit, dass in Salzburg bisher eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Kontrolle von Jugendschutzbestimmungen fehle. Mit Testkäufen lässt sich in der Praxis überprüfen, ob Verkaufsstellen vorgeschriebene Altersgrenzen einhalten.

Wie solche Kontrollen organisiert, beaufsichtigt und dokumentiert werden sollen, ist noch offen. Die politische Ankündigung schafft keine unmittelbare Kontrollbefugnis. Dafür braucht es zunächst einen Beschluss des Landtags und das Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen.

Verordnungsermächtigung soll erweitert werden

Die geplante Novelle geht über Lachgas hinaus. Eine erweiterte Verordnungsermächtigung soll der Salzburger Landesregierung ermöglichen, neu auftretende gefährliche Produkte schneller zu erfassen und deren Verkauf zu beschränken. Damit will das Land auf neue Konsumtrends reagieren können, ohne für jede einzelne Produktgruppe ein vollständiges Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.

Eine Verordnungsermächtigung besteht bereits: Paragraf 39a des Salzburger Jugendgesetzes erlaubt der Landesregierung, Drogen, Suchtmittel-Ersatzstoffe sowie andere jugendgefährdende Gegenstände oder Tätigkeiten näher zu beschreiben oder zu bezeichnen. Wie weit diese Befugnis ausgebaut werden soll, wird erst der konkrete Novellentext zeigen.

Jugendschutz liegt bei den Bundesländern

Der Jugendschutz ist in Österreich nicht einheitlich in einem Bundesgesetz geregelt, sondern fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. Maßgeblich sind jeweils die Bestimmungen jenes Bundeslandes, in dem sich ein Kind oder eine jugendliche Person aufhält. Ein Salzburger Lachgasverbot würde daher zunächst nur im Bundesland Salzburg gelten.

Auf Bundesebene wurde im Juli 2026 ein Entschließungsantrag zu Maßnahmen gegen den Missbrauch von Lachgas durch Kinder und Jugendliche eingebracht. Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vertagte die Beratung am 7. Oktober 2026. Eine daraus hervorgegangene österreichweit einheitliche Neuregelung lag Anfang November 2026 nicht vor.

Lachgaskonsum ist laut ESPAD meist Probierkonsum

Die österreichische ESPAD-Schülerbefragung 2024 führt Lachgas gemeinsam mit Schnüffelstoffen und der Kombination von Alkohol mit Medikamenten unter jenen Substanzen beziehungsweise Substanzkombinationen an, mit denen Jugendliche abseits von Alkohol, Nikotinprodukten und Cannabis vergleichsweise häufig Erfahrungen machen.

Nach der Auswertung der Gesundheit Österreich GmbH handelt es sich beim Lachgaskonsum Jugendlicher in den meisten Fällen um Probierkonsum und nicht um regelmäßige Konsummuster. Einmaliges Ausprobieren ist daher nicht mit regelmäßigem Konsum gleichzusetzen. Die angekündigte Novelle verfolgt dennoch das Ziel, Minderjährige vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen.

Entscheidend ist der endgültige Gesetzestext

Erst mit der Einbringung in den Salzburger Landtag wird klarer, welche Handlungen die Novelle genau erfasst, wie Testkäufe geregelt werden und welche Sanktionen oder Übergangsfristen vorgesehen sind. Ob sich daraus neue Pflichten für Handel, Gastronomie oder Veranstalter ergeben, hängt davon ab, ob sie Lachgas anbieten, an Minderjährige abgeben oder weitergeben und wie der Landtag diese Tatbestände formuliert. Bis zum Inkrafttreten einer Novelle gelten weiterhin die bestehenden Bestimmungen des Salzburger Jugendgesetzes.

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