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Recht

Strafvollzugsnovelle ermöglicht Abschiebung ohne Zustimmung

Hallo-Zeitung.at Redaktion
aktualisiert: 1. November 2026 17:39
Strafvollzugsnovelle ermöglicht Abschiebung ohne Zustimmung
Strafvollzugsnovelle ermöglicht Abschiebung ohne Zustimmung

Veröffentlicht von: Hallo-Redaktion (geprüft und freigegeben)

Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz vorbereitet und geschrieben. Die Hallo-Zeitung-Redaktion hat den Text und die verwendeten Quellen vor der Veröffentlichung auf Fakten, Logik und Qualität geprüft.

Seit 1. November 2026 kann unter gesetzlichen Voraussetzungen vorläufig vom weiteren Strafvollzug abgesehen werden. Maßgeblich sind unter anderem ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot und eine rechtlich zulässige Rückkehr.

Mit 1. November 2026 sind in Österreich neue Regeln für Abschiebungen aus Justizanstalten in Kraft getreten. Bei Strafgefangenen, gegen die ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, kann unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig vom weiteren Strafvollzug abgesehen werden. Die Zustimmung der betroffenen Person ist dafür nicht mehr erforderlich. Die Strafvollzugsnovelle 2026 soll nach Darstellung der Bundesregierung zugleich zur Entlastung der Justizanstalten beitragen.

Der Anwendungsbereich der Regelung wird nicht pauschal über eine bestimmte Staatsangehörigkeit definiert. Entscheidend sind vielmehr die im Gesetz genannten Voraussetzungen, darunter ein bestehendes Einreise- oder Aufenthaltsverbot und die Möglichkeit einer rechtlich zulässigen Rückkehr in einen anderen Staat. Eine Abschiebung allein wegen des Ablaufs der halben Haftzeit ist nicht vorgesehen.

Vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug

Kern der Novelle ist der neue Paragraf 133b des Strafvollzugsgesetzes. Er ermöglicht es, wegen eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots vorläufig vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe abzusehen. Nach den zur Novelle veröffentlichten Angaben kommt die Regelung grundsätzlich nach Verbüßung der Hälfte der Haftzeit in Betracht. Zusätzlich müssen alle weiteren gesetzlichen und praktischen Voraussetzungen erfüllt sein.

Dazu gehört insbesondere, dass die Rückkehr in einen anderen Staat rechtlich zulässig und tatsächlich durchführbar ist. Ob das möglich ist, hängt im Einzelfall unter anderem von der fremdenrechtlichen Entscheidung, den erforderlichen Dokumenten und der Aufnahme durch den Zielstaat ab. Die neue Bestimmung schafft daher keinen Automatismus.

Ist eine Abschiebung zulässig und durchführbar, kann die zuständige Fremdenbehörde die betroffene Person direkt aus der Justizanstalt übernehmen. Eine vorherige Unterbringung in Schubhaft ist in diesen Fällen nach Angaben des Innenministeriums nicht erforderlich.

Zustimmung der Strafgefangenen entfällt

Die wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage besteht darin, dass die Zustimmung des Strafgefangenen für das vorläufige Absehen vom weiteren Strafvollzug nicht mehr notwendig ist. Die Bundesregierung begründete diesen Schritt damit, Abschiebungen nach Verbüßung eines Teils der Strafe leichter vollziehen und zusätzliche Haftzeiten in Österreich vermeiden zu wollen.

Das vorläufige Absehen ist allerdings kein Erlass der offenen Strafe. Der noch nicht vollzogene Teil bleibt rechtlich bestehen. Kehrt eine abgeschobene Person entgegen dem Einreise- oder Aufenthaltsverbot illegal nach Österreich zurück, ist die Reststrafe grundsätzlich weiter zu verbüßen.

Welche Fälle tatsächlich unter Paragraf 133b fallen, muss anhand der gesetzlichen Voraussetzungen entschieden werden. Die Novelle erlaubt daher nicht, jede Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit nach der Hälfte der Strafe abzuschieben. Ebenso wenig genügt ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot, wenn eine Rückkehr aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann.

Abschiebung und Überstellung sind unterschiedliche Verfahren

Von der neuen Abschiebungsregelung zu unterscheiden ist die Übertragung der Strafvollstreckung an einen anderen Staat. Bei einer solchen Überstellung wird nicht vorläufig vom weiteren Strafvollzug abgesehen. Stattdessen verbüßt die betroffene Person ihre Strafe im anderen Staat weiter.

Die Strafvollzugsnovelle soll nach Angaben des Innenministeriums auch administrative Hindernisse bei solchen Übertragungen abbauen. Eine Überstellung setzt jedoch weiterhin die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen und die Zusammenarbeit mit dem anderen Staat voraus. Sie erfolgt nicht automatisch und ist rechtlich anders einzuordnen als eine Abschiebung nach dem neuen Paragrafen 133b.

Laut Bundesregierung wurden 2025 insgesamt 208 Strafgefangene zur weiteren Vollstreckung ihrer Strafe in andere Staaten überstellt. Diese Zahl beschreibt bestehende Überstellungsverfahren und darf nicht mit den künftig erwarteten Abschiebungen aus Justizanstalten gleichgesetzt werden.

Regierung erwartet rund 300 Fälle pro Jahr

Die Bundesregierung bezifferte die erwartete Entlastung durch die neue Abschiebungsregelung mit rund 300 Personen jährlich. Dabei handelt es sich um eine Prognose. Wie viele Abschiebungen tatsächlich vollzogen werden können, hängt von den jeweiligen Einzelfällen sowie von rechtlichen und praktischen Hindernissen ab.

Als Begründung für die Reform verwies die Bundesregierung auf die angespannte Belegung der österreichischen Justizanstalten. Nach Regierungsangaben vom 14. Oktober 2026 waren diese bundesweit um acht Prozent überbelegt. Der Wert bildet die Gesamtsituation zu diesem Zeitpunkt ab und lässt keine Rückschlüsse auf die Belegung einzelner Justizanstalten zu.

Ob die erwartete Entlastung erreicht wird, kann daher erst anhand der tatsächlichen Zahl vollzogener Abschiebungen und Überstellungen beurteilt werden. Dabei müssen beide Instrumente getrennt ausgewiesen werden: das vorläufige Absehen vom weiteren Strafvollzug mit anschließender Abschiebung einerseits und die Fortsetzung des Strafvollzugs in einem anderen Staat andererseits.

Nationalrat beschloss die Novelle mit breiter Mehrheit

Der Nationalrat beschloss die Strafvollzugsnovelle am 14. Oktober 2026. ÖVP, SPÖ, NEOS und Grüne stimmten dafür, die FPÖ dagegen. Der Bundesrat erhob am 22. Oktober keinen Einspruch. Am 29. Oktober wurde die Novelle als Bundesgesetz kundgemacht; die einschlägigen Bestimmungen traten am 1. November 2026 in Kraft.

Neben dem Strafvollzugsgesetz wurden auch das Jugendgerichtsgesetz 1988 und die Strafprozessordnung 1975 geändert. Die Novelle enthält außerdem eine Regelung zum Haftaufschub für Personen in Berufsausbildung.

Längerer Haftaufschub für Berufsausbildung

Bei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren kann der Haftantritt künftig länger als ein Jahr aufgeschoben werden, wenn dadurch der Abschluss einer Berufsausbildung ermöglicht wird. Diese Bestimmung verfolgt einen anderen Zweck als die fremdenrechtlichen Maßnahmen. Sie soll einen absehbaren Ausbildungsabschluss ermöglichen, ändert aber nichts am Bestand der verhängten Strafe.

Für die praktische Wirkung der Strafvollzugsnovelle wird entscheidend sein, wie häufig sämtliche Voraussetzungen für eine direkte Abschiebung erfüllt sind. Erst die Vollzugspraxis wird zeigen, ob die prognostizierte Entlastung der österreichischen Justizanstalten tatsächlich eintritt.

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