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Nationalrat beschließt erleichterte Abschiebung direkt aus der Strafhaft

Hallo-Zeitung.at Redaktion
aktualisiert: 8. November 2026 16:29
Nationalrat beschließt erleichterte Abschiebung direkt aus der Strafhaft

Veröffentlicht von: Hallo-Redaktion (geprüft und freigegeben)

Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz vorbereitet und geschrieben. Die Hallo-Zeitung-Redaktion hat den Text und die verwendeten Quellen vor der Veröffentlichung auf Fakten, Logik und Qualität geprüft.

Bestimmte ausländische Strafgefangene sollen unmittelbar aus Justizanstalten außer Landes gebracht werden können. Bundesrat und Kundmachung waren zunächst noch ausständig.

Der Nationalrat hat am 14. Oktober 2026 die Strafvollzugsnovelle 2026 beschlossen. Sie soll es erleichtern, bestimmte ausländische Strafgefangene direkt aus einer österreichischen Justizanstalt abzuschieben. Die geplanten Abläufe betreffen vor allem Justizanstalten, Fremdenbehörden und Polizei. Am 16. Oktober war das parlamentarische Verfahren allerdings noch nicht abgeschlossen: Der Bundesrat hatte die Novelle noch zu behandeln, eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt lag noch nicht vor.

Direkte Übernahme aus der Justizanstalt geplant

Die Novelle erweitert die Möglichkeiten, bei bestimmten Verurteilten von einem weiteren Strafvollzug in Österreich abzusehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unmittelbar aus der Haft heraus zu vollziehen. Die Regelung gilt nicht allgemein für alle ausländischen Strafgefangenen, sondern setzt die im Gesetz vorgesehenen strafvollzugs- und fremdenrechtlichen Bedingungen voraus.

Zu den Voraussetzungen zählt ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot. Zudem darf die betroffene Person weder EWR-Bürger noch begünstigter Drittstaatsangehöriger sein. Ob die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind und eine Abschiebung rechtlich sowie praktisch durchgeführt werden kann, ist im jeweiligen Einzelfall zu klären.

Nach Darstellung des Innenministeriums soll die zuständige Fremdenbehörde Betroffene unmittelbar aus der Justizanstalt übernehmen können. Eine zusätzliche Unterbringung in Schubhaft könne dadurch in entsprechenden Fällen entfallen. Voraussetzung für einen solchen Ablauf ist, dass die aufenthaltsrechtlichen und organisatorischen Schritte rechtzeitig abgeschlossen werden können.

Der Zielstaat einer Abschiebung ist dabei nicht pauschal festgelegt. Die Novelle betrifft die Außerlandesbringung direkt aus der Strafhaft, ohne dass damit in jedem Fall zwingend eine Abschiebung in den Herkunftsstaat verbunden ist.

Ministerium nennt Ausnahmen für bestimmte Delikte

Nach Angaben des Innenministeriums soll die neue Möglichkeit bei Verurteilungen wegen Sexualdelikten, schweren Gewaltdelikten oder terroristischen Straftaten nicht zur Anwendung kommen. Das Ministerium beschreibt diese Gruppen als Ausnahmen von der erleichterten Abschiebungsregel.

Die Novelle führt damit nicht zu einer automatischen vorzeitigen Außerlandesbringung sämtlicher ausländischer Strafgefangener. Sie schafft vielmehr einen zusätzlichen rechtlichen und organisatorischen Weg für einen begrenzten Personenkreis. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen muss eine Abschiebung auch tatsächlich vollziehbar sein.

Breite Mehrheit im Nationalrat

ÖVP, SPÖ, NEOS und Grüne stimmten der Strafvollzugsnovelle in zweiter und dritter Lesung zu. Die FPÖ lehnte die Vorlage ab. Damit wurde der Gesetzesbeschluss mit breiter Mehrheit angenommen. Belastbar dokumentierte Gründe für die Ablehnung werden im parlamentarischen Gesetzesakt nicht in einer Weise ausgewiesen, die eine nähere Zuschreibung erlaubt.

Das Justizministerium hatte bei der Vorlage des ursprünglichen Entwurfs mehrere Ziele genannt. Dazu gehörten eine Entlastung der angespannten Haftsituation, effizientere Verfahren sowie mehr Sicherheit und Ordnung im Strafvollzug. Diese Angaben beschreiben die Zielsetzung des Ministeriums, nicht bereits nachgewiesene Folgen der Reform.

Wie stark die Regelung österreichische Justizanstalten tatsächlich entlasten kann, lässt sich aus dem Gesetzesbeschluss nicht beziffern. Das hängt unter anderem davon ab, bei wie vielen Strafgefangenen sämtliche rechtlichen Voraussetzungen vorliegen und wie viele Abschiebungen praktisch durchgeführt werden können.

Haftverbüßung in einem anderen europäischen Staat

Die Novelle umfasst außerdem Verfahren, mit denen europäische Bürger ohne Aufenthaltsrecht ihre Haft im jeweiligen Heimatstaat verbüßen können. Nach Angaben des Innenministeriums sollen solche Überstellungen erleichtert werden.

Dieser Vorgang ist von einer Abschiebung nach teilweisem Strafvollzug in Österreich zu unterscheiden. Bei einer Überstellung wird die verhängte Freiheitsstrafe nicht beendet, sondern in einem anderen Staat weiter vollzogen. Die direkte Außerlandesbringung aus einer österreichischen Justizanstalt und die Übertragung der weiteren Strafvollstreckung sind daher rechtlich unterschiedliche Verfahren.

Erweiterter Strafaufschub für laufende Ausbildungen

Neben den fremden- und strafvollzugsrechtlichen Bestimmungen enthält die Novelle eine Änderung für Verurteilte, die eine Lehre oder eine andere Berufsausbildung absolvieren. Der mögliche Strafaufschub zum Abschluss einer bereits laufenden Ausbildung soll auf Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren ausgeweitet werden.

Ein Strafaufschub hebt die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe nicht auf. Er verschiebt lediglich deren Antritt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit soll der Abschluss einer laufenden Ausbildung ermöglicht werden, bevor die Haft beginnt.

Bundesrat und Kundmachung noch ausständig

Der Nationalratsbeschluss wurde am 15. Oktober 2026 an den Bundesrat übermittelt und dessen Justizausschuss zugewiesen. Am folgenden Tag war die Behandlung in der Länderkammer noch offen. Auch eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt.

Als Termin für das Inkrafttreten war der 1. November 2026 vorgesehen. Ohne Abschluss des parlamentarischen Verfahrens und Kundmachung war dieser Termin jedoch noch nicht verbindlich bestätigt. Für Justizanstalten und Fremdenbehörden entstehen die neuen gesetzlichen Vorgaben erst nach dem ordnungsgemäßen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.

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