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Musik

Wer verdient mit, wenn ein Lied im Radio läuft?

Hallo-Zeitung.at Redaktion
aktualisiert: 8. November 2026 15:11
Wer verdient mit, wenn ein Lied im Radio läuft?

Wenn ein Radiosender Musik spielt, können mehrere Beteiligte eine Vergütung erhalten: die Menschen hinter Komposition und Text, beteiligte Musikverlage sowie die Mitwirkenden und Rechteinhaber der Aufnahme. In Österreich übernehmen dabei unter anderem AKM, austro mechana und LSG unterschiedliche Aufgaben. Einen einheitlichen Geldbetrag pro gespieltem Lied gibt es nicht.

Im Radio ist meist die Stimme der Sängerin oder des Sängers zu hören. Wer den Song geschrieben hat, bleibt für das Publikum häufig im Hintergrund. Für die Verteilung der Vergütungen ist diese Unterscheidung jedoch entscheidend.

Ein Lied kann von einer Person komponiert, von einer anderen getextet und von einer dritten interpretiert worden sein. Hinzu kommen die an der Aufnahme beteiligten Musikerinnen und Musiker sowie der Tonträgerhersteller.

Die Einnahmen aus einer Radiosendung gehen deshalb nicht automatisch vollständig an den bekanntesten Namen. Maßgeblich sind die jeweiligen Rechte, die Beteiligungen und die Regeln der zuständigen Abrechnung.

Ein Musikwerk und seine Aufnahme sind unterschiedliche Dinge

Für das Verständnis der Vergütung müssen zwei Ebenen auseinandergehalten werden: das musikalische Werk und die konkrete Aufnahme.

Zum Werk gehören insbesondere Komposition und gegebenenfalls Liedtext. Die Aufnahme hält dagegen eine bestimmte Darbietung fest. Derselbe Song kann in mehreren Versionen existieren, etwa als ursprüngliche Studioaufnahme, als Livefassung oder als Neueinspielung durch andere Interpreten.

Bei einem Sendeeinsatz können deshalb Rechte am Werk und Rechte an der verwendeten Aufnahme betroffen sein.

Beteiligte Bezug zur Musik
Komponistinnen und Komponisten Schaffen die Musik
Textautorinnen und Textautoren Schaffen den Liedtext
Musikverlage Können am Werk und dessen Verwertung beteiligt sein
Interpretinnen und Interpreten Wirken an der musikalischen Darbietung mit
Tonträgerhersteller Haben Rechte an der konkreten Tonaufnahme

Eine Person kann mehrere dieser Rollen übernehmen. Wer einen eigenen Song schreibt und selbst aufnimmt, kann sowohl als Urheber als auch als Interpret beteiligt sein. Die Ansprüche bleiben dennoch unterschiedlichen Rechtebereichen zugeordnet.

Welche Aufgabe die AKM übernimmt

Die AKM nimmt unter anderem Aufführungs- und Senderechte an musikalischen Werken wahr. Für Radiosender bedeutet das: Wenn sie geschützte Musik aus dem vertretenen Repertoire senden, benötigen sie die entsprechende Werknutzungsbewilligung.

Die dabei eingehobenen Lizenzentgelte werden nach festgelegten Regeln abgerechnet. Auf der Empfängerseite stehen insbesondere Komponistinnen und Komponisten, Textautorinnen und Textautoren sowie beteiligte Musikverlage.

Die AKM vergütet damit die Nutzung des Werks. Eine Sängerin erhält nicht allein deshalb einen Anteil an diesen Urhebertantiemen, weil ihre Stimme auf der Aufnahme zu hören ist. Hat sie den Song mitgeschrieben, kann sie aufgrund dieser zusätzlichen Rolle beteiligt sein.

Die öffentliche Bekanntheit einer Person und ihre urheberrechtliche Beteiligung sind somit zwei verschiedene Fragen.

Warum auch austro mechana beteiligt sein kann

Neben dem Senden können im Rundfunk weitere Nutzungen stattfinden. Werke werden beispielsweise für den Sendebetrieb gespeichert und vervielfältigt.

Für die von ihr wahrgenommenen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte ist austro mechana zuständig. AKM und austro mechana treten gemeinsam auf, nehmen aber unterschiedliche Rechte wahr.

Ihre Aufgaben lassen sich deshalb nicht mit der vereinfachten Vorstellung beschreiben, dass die eine Gesellschaft für Komponisten und die andere für Sänger zuständig sei. Beide vertreten auf der Werkseite insbesondere Urheberinnen, Urheber und Musikverlage.

Für einen Sender kann eine Bewilligung der AKM daher nicht sämtliche anderen erforderlichen Rechte abdecken. Welche Nutzungen tatsächlich stattfinden, ist für den Umfang der notwendigen Berechtigungen entscheidend.

Wie Interpretinnen und Interpreten vergütet werden

Die Rechte an einer aufgenommenen Darbietung gehören zum Bereich der Leistungsschutzrechte. In Österreich nimmt die LSG entsprechende Rechte und Vergütungsansprüche von ausübenden Künstlerinnen und Künstlern sowie Tonträgerherstellern wahr.

Wird eine zu Handelszwecken veröffentlichte Aufnahme im Rundfunk gesendet, können die daran künstlerisch Mitwirkenden an der entsprechenden Vergütung beteiligt sein.

Dabei geht es nicht ausschließlich um die im Titel hervorgehobene Hauptinterpretin oder den Hauptinterpreten. Auch weitere beteiligte Musiker können nach den geltenden Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Die Verteilungsregeln der LSG verlangen dafür Aufnahme- und Interpretendaten. Die verwendete Aufnahme muss mit den berechtigten Mitwirkenden verknüpft werden können. Das ist eine andere Zuordnung als die Frage, wer Musik und Text des Songs geschrieben hat.

Weshalb es keinen festen Preis pro Radiospielung gibt

Die Frage, wie viel ein einzelner Sendeeinsatz einbringt, lässt sich nicht mit einem österreichweit einheitlichen Eurobetrag beantworten.

Auf der Werkseite werden die eingehobenen Entgelte mit den Nutzungsmeldungen und den Daten der Berechtigten zusammengeführt. Die Abrechnung unterscheidet zwischen verschiedenen Sparten und Sendergruppen.

Bei der AKM können unter anderem Sendedauer und die jeweils vorgesehenen Gewichtungen eine Rolle spielen. Die Abrechnungsregeln unterscheiden außerdem zwischen ORF-Programmen und privaten Radiosendern.

Die Anzahl der Einsätze reicht für eine Berechnung nicht aus

Die Angabe „Der Song wurde hundertmal gespielt“ beschreibt zunächst nur eine Häufigkeit. Für eine belastbare Berechnung fehlen damit noch wesentliche Informationen: auf welchen Sendern, in welchem Umfang und nach welchen Abrechnungsbedingungen die Nutzungen erfasst wurden.

Auch auf der Leistungsschutzseite werden die Einnahmen nicht unterschiedslos in einen einzigen Topf gelegt. Die LSG behandelt Vergütungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkunternehmen und privater Sender in getrennten Bereichen.

Ein veröffentlichter Minutenwert aus einer bestimmten Abrechnung kann deshalb nicht ohne Weiteres auf jeden Sender, jede Aufnahme und jedes Jahr übertragen werden.

Wie sich die Vergütung unter mehreren Beteiligten aufteilt

Selbst wenn feststeht, welcher Betrag einem Werk zugeordnet wird, ist damit noch nicht geklärt, wie viel eine einzelne Person erhält.

Ein Song kann mehrere Komponisten und Textautoren haben. Hinzu kann eine Verlagsbeteiligung kommen. Die AKM berücksichtigt dafür die hinterlegten Berechtigten und Aufteilungsschlüssel.

Das lässt sich ohne erfundene Honorarsätze verdeutlichen: Steht ein bestimmter Betrag für ein Werk zur Verteilung an, muss dieser auf die daran Berechtigten aufgeteilt werden. Der Werkbetrag und der persönliche Anteil sind daher nicht identisch.

Für die Aufnahme erfolgt eine eigene Verteilung nach den Regeln des betreffenden Rechtebereichs. Werk- und Aufnahmevergütung lassen sich folglich nicht zu einem pauschalen „Honorar für den Sänger“ zusammenziehen.

Weshalb die Werkanmeldung so wichtig ist

Damit ein Werk bei der AKM-Tantiemenverteilung berücksichtigt werden kann, muss es angemeldet sein. Die bloße Erwähnung eines Titels auf einer Sendeliste oder einem Tonträger reicht nach den Angaben der Gesellschaft nicht aus.

Mit der Anmeldung werden die Informationen erfasst, die für die Zuordnung der Nutzung und die Verteilung erforderlich sind.

Dabei ist eine weitere Unterscheidung wesentlich: Die Werkanmeldung begründet nicht erst den urheberrechtlichen Schutz. Dieser ist nicht von der Registrierung bei einer Verwertungsgesellschaft abhängig.

Die Anmeldung dient vielmehr der Rechteverwaltung und Abrechnung. Ein bereits geschütztes Werk kann deshalb bei der Verteilung Probleme verursachen, wenn die dafür notwendigen Angaben fehlen oder nicht rechtzeitig vorliegen.

ISWC und ISRC kennzeichnen unterschiedliche Ebenen

Zur eindeutigen Identifikation werden standardisierte Kennungen verwendet. Der ISWC bezeichnet ein musikalisches Werk. Der ISRC dient dagegen zur Identifikation einer konkreten Musikaufnahme.

Diese Trennung entspricht der Unterscheidung zwischen dem geschriebenen Song und seiner eingespielten Fassung.

Wenn mehrere Aufnahmen desselben Werks existieren, muss für eine korrekte Abrechnung erkennbar sein, welche davon gesendet wurde. Gleichzeitig müssen die Urheberinformationen des zugrunde liegenden Werks zugeordnet werden können.

Solche Kennungen ersetzen nicht die übrigen Angaben zu Beteiligten und Berechtigungen. Sie helfen aber dabei, gleich oder ähnlich benannte Titel und unterschiedliche Aufnahmen auseinanderzuhalten.

Eine Ausstrahlung führt nicht sofort zur Auszahlung

Zwischen dem Sendeeinsatz und einer Auszahlung liegen Erfassung, Zuordnung und Abrechnung. Die AKM veröffentlicht dafür unterschiedliche Abrechnungssparten und Auszahlungstermine.

Die betreffende Abrechnung kann sich auf einen früheren Nutzungszeitraum beziehen. Eine Zahlung im Dezember bedeutet daher nicht, dass ausschließlich im Dezember gespielte Musik vergütet wird.

Bei Nutzungen im Ausland kommen weitere Abläufe hinzu. AKM und austro mechana arbeiten mit ausländischen Schwestergesellschaften zusammen. Dort eingehobene und weitergeleitete Beträge werden im Rahmen der Auslandsabrechnungen berücksichtigt.

Auch deshalb lässt sich aus einer einzelnen Zahlung ohne Kenntnis des Abrechnungszeitraums nicht zuverlässig auf die aktuelle Radiohäufigkeit eines Songs schließen.

Radiovergütung ist nur ein Teil der Musikeinnahmen

Einnahmen aus Radiosendungen müssen von anderen Vergütungen getrennt betrachtet werden. Eine Konzertgage bezahlt einen Auftritt. Urhebertantiemen betreffen dagegen die Nutzung des gespielten Werks. Die AKM weist ausdrücklich darauf hin, dass beides nebeneinander bestehen kann.

Ebenso wenig lassen sich Radioeinsätze unmittelbar mit Abrufen bei einem Streamingdienst gleichsetzen. Die jeweiligen Nutzungen müssen im passenden Rechte- und Abrechnungssystem betrachtet werden.

Wer mit einer Radiosendung Geld verdient, entscheidet sich damit an konkreten Beteiligungen: Wer hat den Song geschaffen, wer ist an der Aufnahme beteiligt und wer hält die entsprechenden Rechte? Erst diese Angaben ermöglichen eine nachvollziehbare Zuordnung der Vergütungen.

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