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Schumann schlägt gestaffelte Trauerzeit nach Fehlgeburten vor

Hallo-Zeitung.at Redaktion
aktualisiert: 8. November 2026 16:35
Schumann schlägt gestaffelte Trauerzeit nach Fehlgeburten vor

Veröffentlicht von: Hallo-Redaktion (geprüft und freigegeben)

Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz vorbereitet und geschrieben. Die Hallo-Zeitung-Redaktion hat den Text und die verwendeten Quellen vor der Veröffentlichung auf Fakten, Logik und Qualität geprüft.

Ab der 16. Schwangerschaftswoche soll eine bezahlte Freistellung von vier bis 16 Wochen möglich werden. Auch ein längerer Kündigungsschutz ist geplant, ein Gesetzgebungsfahrplan liegt aber noch nicht vor.

Sozialministerin Korinna Schumann schlägt eine bezahlte „Trauerzeit“ für Frauen nach einer Fehlgeburt vor. Der Anspruch soll ab der 16. Schwangerschaftswoche gelten und je nach Zeitpunkt des Schwangerschaftsverlusts vier, acht oder 16 Wochen dauern. Finanziert werden soll die Leistung aus dem Familienlastenausgleichsfonds. Für Betroffene in Österreich könnte damit eine arbeits- und sozialrechtliche Absicherung zwischen Krankenstand und bestehendem Mutterschutz geschaffen werden. Beschlossen ist die Regelung noch nicht.

Vier bis 16 Wochen bezahlte Freistellung

Das vom Sozialministerium vorgelegte Modell sieht eine gestaffelte Dauer vor. Nach einer Fehlgeburt ab der 16. Schwangerschaftswoche wären vier Wochen bezahlte Freistellung vorgesehen. Ab der 20. Schwangerschaftswoche soll der Anspruch acht Wochen und ab der 23. Schwangerschaftswoche 16 Wochen betragen.

Die Leistung soll nach dem Vorschlag vollständig aus dem Familienlastenausgleichsfonds finanziert werden. Sie wäre damit nicht als Entgeltfortzahlung auf Kosten der Arbeitgeber ausgestaltet. Auch Selbstständige sollen die Trauerzeit in Anspruch nehmen können. Wie hoch die konkrete Geldleistung wäre und nach welchen Regeln sie bei unterschiedlichen Erwerbsformen berechnet würde, ist bislang nicht im Detail festgelegt.

Die Bezeichnung „Trauerzeit“ soll verdeutlichen, dass die Freistellung nicht nur der körperlichen Erholung dient. Ein Schwangerschaftsverlust kann auch erhebliche psychische Belastungen auslösen. Aus der vorgeschlagenen Regelung lässt sich jedoch keine Aussage über den individuellen Unterstützungsbedarf ableiten, der von Person zu Person unterschiedlich sein kann.

Krankenstand soll als Alternative bestehen bleiben

Nach Schumanns Vorschlag soll die neue Freistellung freiwillig in Anspruch genommen werden können. Ein Krankenstand bliebe weiterhin möglich. Das ist insbesondere für Frauen relevant, die ihrem Arbeitgeber die Fehlgeburt nicht offenlegen möchten.

Damit würde die Trauerzeit keinen automatischen Zwang zur Bekanntgabe schaffen. Für die praktische Umsetzung wird allerdings noch zu klären sein, welche Nachweise erforderlich wären, wer diese entgegennimmt und welche Gesundheitsdaten dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden müssten. Zu diesen Verfahrensfragen liegt noch keine endgültige Regelung vor.

Vier Monate Kündigungs- und Entlassungsschutz geplant

Zusätzlich zur bezahlten Freistellung will die Sozialministerin den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach einer Fehlgeburt ausweiten. Dieser soll unabhängig von der jeweiligen Schwangerschaftswoche vier Monate ab dem Schwangerschaftsverlust dauern.

Der Österreichische Gewerkschaftsbund begrüßt sowohl die geplante Trauerzeit als auch den längeren Schutz vor Kündigung und Entlassung. Der ÖGB bezeichnet die Vorschläge als wichtige Verbesserungen für betroffene Frauen. Diese Bewertung ist eine Position der Arbeitnehmervertretung; eine abschließende politische Einigung über das Modell besteht noch nicht.

Diskutiert werden soll außerdem eine zweiwöchige Freistellung für Partnerinnen und Partner. Dieser Teil ist noch weniger konkret als der vorgesehene Anspruch für die unmittelbar betroffene Frau. Offen sind unter anderem Finanzierung, Anspruchsvoraussetzungen und die arbeitsrechtliche Ausgestaltung.

Bestehender Mutterschutz soll unverändert bleiben

Der zwingende Mutterschutz nach Lebend- oder Totgeburten soll durch die geplante Neuregelung nicht verändert werden. Während der gesetzlichen Schutzfrist besteht grundsätzlich Anspruch auf Wochengeld. Die Schutzfrist dauert üblicherweise acht Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung; unter bestimmten Voraussetzungen gelten längere Zeiträume.

Die rechtliche Abgrenzung kann in besonderen Fällen komplex sein. Der Oberste Gerichtshof beurteilte im August 2026 einen Schwangerschaftsverlust in der 25. Schwangerschaftswoche trotz eines Geburtsgewichts von weniger als 500 Gramm sozialversicherungsrechtlich als Totgeburt. Ausschlaggebend waren die konkreten Umstände, darunter ein zweitägiger Geburtsvorgang und erhebliche körperliche sowie psychische Folgen. Der betroffenen Frau stand deshalb Wochengeld zu. Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass jeder ähnlich gelagerte Fall automatisch gleich einzustufen ist.

Die vorgeschlagene Trauerzeit setzt früher, nämlich ab der 16. Schwangerschaftswoche, an. Sie soll damit Fälle erfassen, in denen der bestehende zwingende Mutterschutz nicht greift, Betroffene aber dennoch Zeit für körperliche Erholung und Trauer benötigen.

Politische Einigung und Zeitplan sind noch offen

Der Vorstoß ist zunächst ein Vorschlag der Sozialministerin. Die Positionen der Koalitionspartner und ein konkreter Gesetzgebungsfahrplan sind noch offen. Für eine Umsetzung wären gesetzliche Änderungen sowie detaillierte Bestimmungen zu Antragstellung, Nachweisen, Finanzierung und arbeitsrechtlichem Schutz notwendig.

Für Arbeitnehmerinnen und Selbstständige entsteht daher vorerst noch kein neuer Anspruch. Entscheidend wird sein, ob sich die Bundesregierung auf ein Modell verständigt und wie die Schnittstellen zu Krankenstand, Wochengeld, Mutterschutz und Datenschutz ausgestaltet werden. Erst ein beschlossener Gesetzestext kann verbindlich klären, ab wann und unter welchen Voraussetzungen die Trauerzeit tatsächlich gilt.

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