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Der Nationalrat kann die Beratungen fortsetzen, der notifizierte Entwurf darf jedoch nicht vor dem 7. Dezember 2026 endgültig beschlossen werden. Für Anbieter ohne österreichische Konzession ist weiterhin eine Einstellung ihrer Angebote ab 1. Jänner 2027 vorgesehen.
Die EU-Stillhaltefrist für die geplante österreichische Glücksspielnovelle ist vom 5. November auf den 7. Dezember 2026 verlängert worden. Bis dahin darf Österreich den bei der Europäischen Kommission gemeldeten Entwurf nicht endgültig beschließen. Das parlamentarische Verfahren kann unterdessen weiterlaufen. Die Verlängerung ist für Glücksspielanbieter, Spielerinnen und Spieler sowie die mit Netzsperren und Zahlungsblockaden befassten Unternehmen relevant.
Der Zeitplan ist vor allem wegen einer im Entwurf vorgesehenen Übergangsregelung eng: Anbieter ohne österreichische Konzession sollen ihr Angebot spätestens ab 1. Jänner 2027 einstellen. Je später das Gesetz beschlossen und kundgemacht wird, desto weniger Zeit bliebe für die Umsetzung. Ob der Termin unverändert bestehen bleibt, ist noch offen. Stand des parlamentarischen Verfahrens: 8. November 2026.
Stellungnahme Maltas verlängert die Stillhaltefrist
Österreich meldete die geplanten Änderungen des Glücksspielgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes am 4. August 2026 im Notifikationssystem der Europäischen Kommission an. Ein solches Verfahren ist für bestimmte nationale Vorschriften vorgesehen, die den europäischen Binnenmarkt oder grenzüberschreitend angebotene Dienste berühren können.
Ursprünglich war eine dreimonatige Stillhaltefrist bis 5. November vorgesehen. Nach einer ausführlichen Stellungnahme Maltas wurde das Ende auf den 7. Dezember verschoben. Im Verfahren ist außerdem eine Bemerkung der Europäischen Kommission vermerkt. Der konkrete Inhalt der maltesischen Stellungnahme ist nicht öffentlich einsehbar.
Die Fristverlängerung ist weder eine Ablehnung der Reform noch ein Verbot des österreichischen Vorhabens durch die EU. Sie verschiebt den frühestmöglichen Zeitpunkt für einen endgültigen Beschluss und gibt Österreich Zeit, auf unionsrechtliche Einwände einzugehen. Ob Änderungen am Entwurf erforderlich sind, hängt von deren Inhalt und rechtlicher Bewertung ab.
Mehr Spielerschutz und Maßnahmen gegen illegale Angebote
Die Regierungsvorlage verfolgt nach Angaben des Finanzministeriums und des Parlaments zwei wesentliche Ziele: Der Spielerschutz im legalen Glücksspiel soll gestärkt und illegales Onlineglücksspiel wirksamer bekämpft werden. Der Entwurf umfasst unter anderem folgende Vorhaben:
- ein zentrales, betreiber- und spielartenübergreifendes Sperrregister,
- Einzahlungslimits für Spielerinnen und Spieler,
- ein offenes Konzessionsverfahren für Onlineglücksspiel,
- Netzsperren gegen nicht konzessionierte Internetangebote,
- Maßnahmen zur Blockierung von Zahlungen an illegale Anbieter.
Die vorgesehenen Netzsperren und Zahlungsblockaden betreffen nicht nur Glücksspielunternehmen. Ihre praktische Umsetzung kann auch Telekomunternehmen und Zahlungsdienstleister einbeziehen. Welche konkreten Pflichten letztlich gelten, hängt jedoch vom endgültig beschlossenen Gesetzestext und dessen Vollzug ab.
Anbieter ohne österreichische Konzession sollen laut Entwurf ihr Angebot spätestens ab 1. Jänner 2027 einstellen. Bei einem Verstoß soll ein zeitlich begrenzter Ausschluss von einer späteren Konzessionserteilung möglich sein. Die verlängerte Stillhaltefrist verkürzt den Zeitraum zwischen einem frühestmöglichen Beschluss im Dezember und dem vorgesehenen Stichtag zu Jahresbeginn.
Debatte über Spielbankkonzessionen und Paketvergabe
Der Entwurf sieht insgesamt 13 Spielbankkonzessionen vor. Diese sollen auch gebündelt in Paketen vergeben werden können. Unternehmen und Branchenvertreter kritisieren unter anderem mögliche Nachteile für einzelne Bewerber, die Auswirkungen einer Paketvergabe auf den Wettbewerb sowie Fragen der unionsrechtlichen Gleichbehandlung. Dabei handelt es sich um interessengeleitete Einwände betroffener Marktteilnehmer.
Auch Voraussetzungen für Onlineanbieter und die sogenannte Cooling-off-Regelung werden von Interessenvertretern beanstandet. Aus diesen öffentlich geäußerten Kritikpunkten lässt sich allerdings nicht ableiten, welche Fragen Malta in seiner ausführlichen Stellungnahme angesprochen hat. Deren Inhalt wurde nicht veröffentlicht.
Für die österreichische Regelung ist unionsrechtlich wesentlich, dass Konzessionsverfahren transparent und nicht diskriminierend ausgestaltet sind. Zugleich verfügen die EU-Mitgliedstaaten beim Glücksspiel über regulatorischen Spielraum, etwa zum Schutz vor Spielsucht und zur Bekämpfung illegaler Angebote. Einschränkungen grenzüberschreitender Dienste müssen jedoch nachvollziehbar begründet und verhältnismäßig sein.
Nationalrat kann beraten, aber noch nicht endgültig abstimmen
Die Regierungsvorlage langte am 5. August 2026 im Nationalrat ein und wurde am 14. September dem Finanzausschuss zugewiesen. Mit Stand 8. November waren die Ausschussberatungen noch nicht aufgenommen. Nach Darstellung des Finanzministeriums kann das parlamentarische Verfahren während der europäischen Stillhaltefrist fortgesetzt werden. Der notifizierte Entwurf darf aber nicht vor dem 7. Dezember endgültig beschlossen werden.
Sollte Österreich wesentliche Teile des Vorhabens als Reaktion auf die Einwände ändern, wäre zu klären, ob dadurch weitere europarechtliche Verfahrensschritte notwendig werden. Eine zusätzliche Verzögerung über den 7. Dezember hinaus steht derzeit nicht fest.
Wenig Zeit bis zum vorgesehenen Stichtag
Nach Ablauf der Stillhaltefrist bleiben bis zum Jahreswechsel nur wenige Wochen. Entscheidend wird daher sein, ob und wie rasch Regierung und Parlament allfällige unionsrechtliche Bedenken berücksichtigen und ob die für nicht konzessionierte Anbieter vorgesehene Einstellung ihrer Angebote ab 1. Jänner 2027 unverändert im Gesetz bleibt.
Für Spielerinnen und Spieler ändert die verlängerte Frist zunächst nichts unmittelbar, weil die geplanten Schutzinstrumente noch nicht beschlossen sind. Für Anbieter sowie potenziell betroffene Telekomunternehmen und Zahlungsdienstleister bleibt offen, welche Vorgaben und Übergangsfristen letztlich gelten. Verbindliche Klarheit schafft erst der endgültig beschlossene und kundgemachte Gesetzestext.
