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Verbraucher

Paketsteuer in Österreich: Amazon verrechnet meist 2,40 Euro

Hallo-Zeitung.at Redaktion
aktualisiert: 8. November 2026 18:02
Paketsteuer in Österreich: Amazon verrechnet meist 2,40 Euro

Veröffentlicht von: Hallo-Redaktion (geprüft und freigegeben)

Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz vorbereitet und geschrieben. Die Hallo-Zeitung-Redaktion hat den Text und die verwendeten Quellen vor der Veröffentlichung auf Fakten, Logik und Qualität geprüft.

Seit 1. Oktober 2026 gilt für große Versandhändler eine Abgabe von zwei Euro je Paket oder wahlweise je Bestellung. Ob die Kosten an Kundinnen und Kunden weitergegeben werden, entscheidet der jeweilige Anbieter.

Seit Donnerstag, 1. Oktober 2026, gilt in Österreich die neue Paketsteuer für inländische Zustellungen aus dem B2C-Versandhandel. Sie beträgt grundsätzlich zwei Euro je Paket. Betroffen sind große Versandhändler sowie unter bestimmten Voraussetzungen Betreiber von Online-Marktplätzen. Rechtlich schulden die Unternehmen die Steuer; ob sie diese an Kundinnen und Kunden weitergeben, bleibt ihnen überlassen. Amazon verrechnet nach eigenen Angaben bei den meisten Bestellungen einen gesonderten Aufschlag von 2,40 Euro einschließlich Umsatzsteuer.

Welche Versandhändler die Paketsteuer bezahlen müssen

Nach dem Paketsteuergesetz trifft die Abgabe grundsätzlich Versandhändler, deren inländischer Versandhandelsumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mehr als 100 Millionen Euro betragen hat. Maßgeblich ist nicht der gesamte weltweite Konzernumsatz, sondern der für die Regelung relevante Umsatz aus dem Versandhandel in Österreich.

Bei Verkäufen über Online-Marktplätze können Umsätze aufgrund der sogenannten Plattformfiktion dem Betreiber des Marktplatzes zugerechnet werden. Dadurch kann die Steuer auch bei Bestellungen anfallen, bei denen die einzelne Verkäuferin oder der einzelne Verkäufer selbst deutlich unter der Umsatzgrenze liegt.

Steuerschuldner sind laut den Informationen des Bundesministeriums für Finanzen die erfassten Unternehmen. Das Gesetz verpflichtet sie nicht dazu, den Betrag gesondert auf Kundinnen und Kunden zu überwälzen. Anbieter können die Belastung daher selbst tragen, in Waren- oder Versandpreise einrechnen oder als eigenen Posten im Bezahlvorgang ausweisen.

Zwei Euro je Paket oder wahlweise je Bestellung

Das Paketsteuergesetz sieht zwei Berechnungsarten vor. Im Grundmodell fallen zwei Euro für jedes zugestellte Paket an. Versandhändler können sich alternativ für eine bestellbezogene Berechnung entscheiden. In diesem Fall beträgt die Steuer zwei Euro je Bestellung, unabhängig davon, ob die Waren gemeinsam oder in mehreren Paketen verschickt werden.

Die Entscheidung für eine Berechnung pro Bestellung gilt einheitlich für sämtliche Bestellungen eines Erklärungszeitraums. Unternehmen können daher nicht für jeden einzelnen Einkauf nachträglich die jeweils günstigere Variante auswählen. Nach Angaben der Wirtschaftskammer Österreich ist die Paketsteuer quartalsweise über FinanzOnline zu erklären und an die Finanzverwaltung abzuführen.

Für Konsumentinnen und Konsumenten ist der am Ende ausgewiesene Gesamtpreis entscheidend. Werden die zwei Euro als Teil des Entgelts weiterverrechnet und mit 20 Prozent Umsatzsteuer belastet, ergibt sich ein Aufschlag von 2,40 Euro. Dieser Betrag ist nicht der gesetzliche Steuersatz, sondern die mögliche Kundenbelastung bei einer entsprechenden Weiterverrechnung. Bei kleinen Warenkörben fällt ein fixer Aufschlag anteilig stärker ins Gewicht als bei größeren Bestellungen.

Zahlungsannahme bestimmt die zeitliche Zuordnung

Für die zeitliche Abgrenzung kommt es nach den Erläuterungen des Finanzministeriums grundsätzlich auf die Annahme der Zahlung an, wie sie typischerweise beim Abschluss des Bezahlvorgangs erfolgt. Erfasst werden demnach Zahlungen, die nach dem 30. September 2026 angenommen wurden. Der spätere Zustelltermin ist für diese Zuordnung nicht ausschlaggebend.

Die Regelung betrifft inländische Zustellungen aus dem Versandhandel mit Konsumentinnen und Konsumenten. Klassische Geschäfte zwischen Unternehmen fallen grundsätzlich nicht darunter. Ebenfalls ausgenommen sind Abholungen im Geschäftslokal im Rahmen von Click and Collect, weil dabei keine entsprechende Paketzustellung erfolgt.

Retouren beseitigen die Steuerschuld nicht automatisch

Wird eine erfolgreich zugestellte Bestellung später retourniert, bleibt die Steuerschuld des Unternehmens grundsätzlich bestehen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass ein an Kundinnen und Kunden weiterverrechneter Aufschlag in jedem Fall einbehalten werden muss. Ob er erstattet wird, hängt von der Geschäftspraxis und den Rückerstattungsbedingungen des jeweiligen Händlers ab.

Amazon hat angekündigt, die Paketsteuer einmal pro Bestellung zu verrechnen und beim Bezahlvorgang gesondert auszuweisen. Für die meisten Bestellungen nennt das Unternehmen einen Aufschlag von 2,40 Euro. Bei einer vollständigen Rücksendung innerhalb der geltenden Rückgabefrist will Amazon den Betrag nach eigenen Angaben erstatten. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung des Unternehmens und nicht um eine allgemeine gesetzliche Rückerstattungsregel für alle Versandhändler.

Was beim Online-Einkauf zu beachten ist

Ob und in welcher Form die Paketsteuer im Endpreis sichtbar wird, hängt vom jeweiligen Anbieter ab. Nicht jeder Onlineshop ist von der Abgabe erfasst, und nicht jeder betroffene Händler muss sie als eigenen Posten ausweisen. Vor dem endgültigen Kaufabschluss empfiehlt sich daher ein Blick auf den gesamten Rechnungsbetrag und die ausgewiesenen Preisbestandteile.

  • Nicht jeder Onlineshop ist steuerpflichtig: Maßgeblich ist grundsätzlich ein relevanter inländischer Versandhandelsumsatz von mehr als 100 Millionen Euro im vorangegangenen Wirtschaftsjahr.
  • Mehrere Pakete bedeuten nicht zwingend mehrere Aufschläge: Bei der bestellbezogenen Berechnung bleibt es für das Unternehmen bei zwei Euro Steuer je Bestellung.
  • 2,40 Euro sind nicht der gesetzliche Steuerbetrag: Das Gesetz legt zwei Euro fest. Der höhere Betrag entsteht, wenn ein Anbieter die Kosten als Entgelt samt Umsatzsteuer weiterverrechnet.
  • Für Retouren gelten die Bedingungen des Händlers: Eine Erstattung eines verrechneten Aufschlags ist nicht allgemein gesetzlich vorgegeben.

Die Paketsteuer fällt in die für den Onlinehandel bedeutende Zeit vor dem Weihnachtsgeschäft. Für Kundinnen und Kunden bleibt praktisch entscheidend, ob ein betroffener Anbieter die Belastung selbst trägt, in seine Preise einrechnet oder beim Bezahlvorgang offen ausweist.

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