Eine Stromrechnung enthält mehr als den Preis für die verbrauchte elektrische Energie. Hinzu kommen Kosten für das Netz sowie Steuern und Abgaben. Bei einer Jahresabrechnung werden außerdem bereits geleistete Zahlungen berücksichtigt. Der Betrag, der schließlich vom Konto abgebucht wird, ist deshalb nicht automatisch mit den Stromkosten eines Jahres gleichzusetzen.
Wer eine Rechnung nachvollziehen möchte, sollte drei Größen auseinanderhalten: den Verbrauch in Kilowattstunden, die dafür berechneten Kosten und den nach Abzug der Vorauszahlungen noch offenen Betrag. Erst diese Trennung zeigt, ob eine Nachzahlung durch höheren Verbrauch, veränderte Preise oder zu niedrig angesetzte Teilbeträge entstanden ist.
Drei Kostenbereiche bilden die Grundlage
Die E-Control unterscheidet beim Strompreis zwischen Energiepreis, Netzentgelten sowie Steuern und Abgaben.
Der Energiepreis betrifft die Lieferung der elektrischen Energie. Er richtet sich nach dem vereinbarten Produkt des Stromlieferanten. Die Netzentgelte betreffen dagegen Leistungen des Netzbetreibers, etwa Betrieb und Nutzung des Stromnetzes sowie Messleistungen.
Steuern, Abgaben und gesetzlich vorgesehene Förderkosten kommen hinzu. Außerdem wird Umsatzsteuer verrechnet.
Diese Bereiche erfüllen unterschiedliche Aufgaben und haben unterschiedliche Preisgrundlagen. Deshalb lässt sich eine Veränderung der gesamten Rechnung nicht allein mit dem Energiepreis erklären. Bleibt dieser gleich, können andere Bestandteile oder ein veränderter Verbrauch trotzdem zu höheren Gesamtkosten führen.
Eine Rechnung kann zwei Vertragspartner betreffen
Haushalte haben einen Stromlieferanten und einen Netzbetreiber. Auch wenn beide Bereiche auf einem gemeinsamen Dokument erscheinen, bleiben die Aufgaben getrennt.
Bei einer Gesamtrechnung werden Energiekosten und die weiteren abgerechneten Bestandteile gemeinsam ausgewiesen. Bei getrennter Rechnungslegung kommt eine Rechnung vom Lieferanten und eine weitere vom Netzbetreiber.
Zwei Rechnungen bedeuten daher nicht automatisch, dass dieselbe Leistung doppelt verrechnet wird. Für die Prüfung müssen die einzelnen Positionen und Zeiträume betrachtet werden.
Ebenso wenig darf bei einem Kostenvergleich nur die Rechnung des Lieferanten herangezogen werden, wenn die Netzkosten separat abgerechnet werden. Sonst wird ein Teil der tatsächlichen Ausgaben ausgeblendet. Die Zahl der Dokumente verändert für sich genommen nicht die zugrunde liegenden Kosten.
Arbeitspreis und Grundpreis unterscheiden sich
Der Energiepreis besteht häufig aus einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis und einem festen Grundpreis.
Der Arbeitspreis wird üblicherweise in Cent pro Kilowattstunde angegeben. Er wird mit der abgerechneten Energiemenge multipliziert. Der Grundpreis fällt dagegen unabhängig davon an, wie viel Strom verbraucht wird. Er kann beispielsweise pro Monat oder Jahr ausgewiesen sein.
Ein ausdrücklich angenommenes Beispiel verdeutlicht die Rechnung: Ein Haushalt verbraucht 3.500 Kilowattstunden. Bei einem Netto-Arbeitspreis von 20 Cent ergeben sich 700 Euro. Kommen 60 Euro Netto-Grundpreis für das Jahr hinzu, betragen die reinen Energiekosten 760 Euro netto beziehungsweise 912 Euro einschließlich 20 Prozent Umsatzsteuer.
Das ist noch keine vollständige Stromrechnung. Netzentgelte und weitere anwendbare Bestandteile fehlen in diesem Beispiel.
Was hinter den Netzentgelten steckt
Zu den Netzentgelten gehören mehrere Positionen. Das Netznutzungsentgelt dient unter anderem der Finanzierung von Errichtung, Ausbau, Instandhaltung und Betrieb des Netzes.
Daneben gibt es das Netzverlustentgelt. Bei der Übertragung und Verteilung elektrischer Energie entstehen physikalische Verluste. Die entsprechende Position deckt Kosten für deren Ausgleich.
Das Messentgelt betrifft Leistungen rund um die Mess- und Zähleinrichtungen. Dazu gehören beispielsweise Betrieb, Eichung und Ablesung.
Die Entgelte werden regulatorisch festgelegt; der Netzbetreiber kann sie nicht beliebig bestimmen. Welche Beträge konkret anfallen, hängt von den maßgeblichen Tarifbestimmungen und dem Anschluss ab.
Für die Rechnungskontrolle ist außerdem der Geltungszeitraum wichtig. Ändern sich Netzentgelte innerhalb des abgerechneten Zeitraums, müssen die betreffenden Abschnitte entsprechend unterschieden werden.
Steuern und Förderkosten sind eigene Positionen
Zu den staatlich geregelten Bestandteilen zählen insbesondere die Elektrizitätsabgabe und die Umsatzsteuer. Je nach örtlicher Regelung kann auch eine Gebrauchsabgabe hinzukommen.
Daneben bestehen Erneuerbaren-Förderkosten, die sich aus Förderpauschale und Förderbeitrag zusammensetzen. Sie dienen der Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energie.
Nicht jeder Betrag ist über mehrere Jahre unverändert gültig. Für eine Prüfung müssen deshalb die Regeln des jeweiligen Abrechnungszeitraums herangezogen werden. Ein alter Ratgeber oder eine frühere Rechnung liefert dafür nicht zwangsläufig die richtigen Werte.
Beim Vergleich mit einem Preisblatt ist zudem auf Netto- und Bruttopreise zu achten. Die Umsatzsteuer wird nicht nur auf den reinen Energiepreis erhoben, sondern auch auf die entsprechenden übrigen Preisbestandteile.
Entscheidend ist der Verbrauch im richtigen Zeitraum
Der Zählerstand und der Verbrauch sind unterschiedliche Größen. Ein fortlaufender Zählerstand zeigt nicht unmittelbar, wie viel Strom innerhalb eines bestimmten Jahres bezogen wurde.
Bei einer einfachen Bezugsmessung ergibt sich die abgerechnete Menge aus der Differenz zwischen Anfangs- und Endstand. Bei mehreren Zählwerken oder besonderen Messkonstellationen müssen die jeweils ausgewiesenen Werte betrachtet werden.
Auch die Länge des Zeitraums ist wichtig. Eine Rechnung über elf Monate kann nicht ohne Einordnung mit einer Rechnung über dreizehn Monate verglichen werden.
Zur Plausibilitätsprüfung kann der durchschnittliche Tagesverbrauch berechnet werden: abgerechnete Kilowattstunden geteilt durch die Zahl der Tage. Dieser Wert erleichtert den Vergleich unterschiedlich langer Zeiträume, erklärt aber noch nicht die Ursache einer Veränderung. Saisonale Verbrauchsunterschiede müssen weiterhin berücksichtigt werden.
Abgelesen und geschätzt ist nicht dasselbe
Auf der Rechnung muss erkennbar sein, wie die Zählerstände ermittelt wurden. Möglich sind beispielsweise eine Ablesung, eine elektronische Übermittlung oder eine rechnerische Ermittlung.
Eine Schätzung muss nicht zwangsläufig falsch sein. Sie ist aber eine andere Grundlage als ein tatsächlich erfasster Wert.
Wurde der Verbrauch über längere Zeit zu niedrig geschätzt, kann eine spätere Ablesung eine größere Differenz sichtbar machen. Eine hohe Nachzahlung bedeutet dann nicht automatisch, dass der gesamte Mehrverbrauch erst im letzten Jahr entstanden ist.
Bei unplausiblen Verbrauchsdaten ist der Netzbetreiber der Ansprechpartner für die Ermittlung der Messwerte. Ein dokumentierter aktueller Zählerstand mit Datum kann helfen, die Abweichung zu prüfen. Er muss jedoch zum richtigen Zähler und Zählwerk gehören.
Teilbeträge sind Vorauszahlungen
Wer gleichbleibende Teilbeträge bezahlt, begleicht damit während des Jahres Vorauszahlungen. Diese sind keine verbindliche Festlegung der endgültigen Jahreskosten.
Die Jahresabrechnung stellt die Kosten des Abrechnungszeitraums den bereits geleisteten Zahlungen gegenüber. Daraus ergibt sich ein Guthaben oder eine Nachforderung.
Ein angenommenes Beispiel: Die Gesamtkosten betragen 1.200 Euro, während 1.000 Euro vorausbezahlt wurden. Die Differenz beträgt 200 Euro. Ob der monatliche Teilbetrag angenehm niedrig wirkte, ändert an dieser Rechnung nichts.
Auch die Zahl der Vorschreibungen muss berücksichtigt werden. Zehn Teilbeträge von jeweils 100 Euro ergeben eine andere Jahressumme als zwölf Zahlungen in gleicher Höhe. Für einen Vergleich müssen daher Betrag und Zahlungsintervall zusammen betrachtet werden.
Der neue Teilbetrag kann die Abbuchung erhöhen
Die Summe auf der ersten Rechnungsseite kann zusätzlich zur Nachforderung bereits einen Teilbetrag für den neuen Zeitraum enthalten.
Stehen beispielsweise 200 Euro Nachzahlung und 110 Euro neuer Teilbetrag auf derselben Abrechnung, kann der zu zahlende Betrag 310 Euro betragen. Die eigentliche Nachzahlung bleibt in diesem angenommenen Fall trotzdem bei 200 Euro.
Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn die Höhe der Abbuchung beurteilt wird. Andernfalls wirkt die Abweichung zwischen Vorauszahlungen und Jahreskosten größer, als sie tatsächlich ist.
Die neuen Teilbeträge sollten zur erwarteten Verbrauchsmenge und zum geltenden Preis passen. Eine bloße Senkung der Vorauszahlung reduziert die zugrunde liegenden Kosten nicht. Sie kann die nächste Nachzahlung erhöhen.
Mehrere Preiszeiträume müssen getrennt geprüft werden
Eine Jahresabrechnung muss nicht durchgehend denselben Arbeitspreis enthalten. Während des Zeitraums können beispielsweise unterschiedliche vertragliche Preise gegolten haben.
Deshalb genügt es nicht immer, den gesamten Verbrauch mit dem aktuellsten Preisblatt zu multiplizieren. Zunächst muss nachvollzogen werden, welcher Preis welchem Abschnitt und welcher Verbrauchsmenge zugeordnet wurde.
Auch Rabatte und Gutschriften gehören in die Prüfung. Entscheidend ist, worauf sie sich beziehen und ob die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Verbrauchsmenge und ihre zeitliche Zuordnung sollten dabei getrennt von der Frage betrachtet werden, ob der verrechnete Preis dem Vertrag entspricht. So lässt sich genauer eingrenzen, an welcher Stelle eine mögliche Unstimmigkeit liegt.
Unklare Positionen gezielt beanstanden
Eine nachvollziehbare Rechnungsprüfung beginnt bei Zeitraum und Verbrauch, führt über die Preispositionen und endet bei Vorauszahlungen, Gutschriften und Restbetrag.
Bleibt eine Abweichung, hilft eine konkrete schriftliche Anfrage: Welche Position ist betroffen? Welcher Wert erscheint falsch? Welche Unterlage stützt die Rückfrage?
Für Preis- und Vertragsfragen ist der Lieferant zuständig, für die Verbrauchsermittlung der Netzbetreiber. Bei einer Gesamtrechnung kann zur Klärung eine Abstimmung zwischen beiden notwendig sein.
Lässt sich der Streit mit dem Unternehmen nicht lösen, kann die Schlichtungsstelle der E-Control vermitteln. Voraussetzung ist ein vorheriger dokumentierter Einigungsversuch. Für die Bearbeitung werden vollständige Rechnungen einschließlich Detailseiten und der bisherige Schriftverkehr benötigt.

