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Politik

Nationalrat beschließt Aktivpension mit Steuerfreibetrag ab 2027

Hallo-Zeitung.at Redaktion
aktualisiert: 24. September 2026 17:54
Nationalrat beschließt Aktivpension mit Steuerfreibetrag ab 2027
Nationalrat beschließt Aktivpension mit Steuerfreibetrag ab 2027

Mithilfe von KI erstellt

Bis zu 1.250 Euro aus einer aktiven Erwerbstätigkeit sollen monatlich steuerfrei bleiben. Für den Zuverdienst neben einer Alterspension gelten Versicherungszeiten als Voraussetzung – Bundesrat und Kundmachung stehen noch aus.

Der Nationalrat hat am 23. September 2026 die sogenannte Aktivpension beschlossen. Ab 1. Jänner 2027 sollen Menschen nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters bis zu 1.250 Euro ihrer monatlichen Erwerbseinkünfte steuerfrei stellen können. Die Regelung betrifft unselbstständig Beschäftigte ebenso wie Selbstständige in ganz Österreich. Das Gesetzespaket erhielt die Stimmen von ÖVP, SPÖ und NEOS; FPÖ und Grüne stimmten dagegen. Vor dem geplanten Inkrafttreten sind noch die Behandlung im Bundesrat und die Kundmachung erforderlich.

Freibetrag senkt die steuerliche Bemessungsgrundlage

Der neue Aktivitätsfreibetrag ist keine pauschale Auszahlung. Er vermindert die Bemessungsgrundlage für die Lohn- oder Einkommensteuer um höchstens 1.250 Euro je begünstigtem Monat. Bei zwölf begünstigten Monaten ergibt sich damit ein maximaler Freibetrag von 15.000 Euro pro Jahr.

Der monatliche Höchstbetrag gilt pro steuerpflichtiger Person und nicht für jede einzelne Tätigkeit. Wer mehrere Erwerbseinkünfte bezieht, kann den Freibetrag somit nicht mehrfach ausschöpfen. Einkünfte oberhalb der Grenze bleiben nach den allgemeinen Vorschriften steuerpflichtig. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt daher von den gesamten steuerpflichtigen Einkünften und dem jeweils anwendbaren Steuersatz ab.

Erfasst werden sollen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft. Voraussetzung sind das Erreichen des Regelpensionsalters, ein Anspruch auf Alterspension und eine weiterhin ausgeübte aktive Erwerbstätigkeit. Die Begünstigung gilt sowohl für Personen, die ihre Alterspension bereits beziehen und daneben arbeiten, als auch für Personen, die den Pensionsantritt aufschieben.

40 Versicherungsjahre für Zuverdienst neben der Pension

Wer bereits eine Alterspension bezieht und daneben weiterarbeitet, benötigt grundsätzlich 480 Versicherungsmonate, also 40 Versicherungsjahre. Für Frauen ist wegen der schrittweisen Anhebung des Regelpensionsalters eine Übergangsregelung vorgesehen.

  • 2027: mindestens 408 Versicherungsmonate beziehungsweise 34 Jahre
  • Danach: jährliche Anhebung der erforderlichen Versicherungszeit
  • Ab 2033: ebenfalls 480 Versicherungsmonate beziehungsweise 40 Jahre

Diese Voraussetzung ist besonders für Personen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien relevant. Ob die notwendige Zahl an Versicherungsmonaten erreicht wird, hängt vom individuellen Versicherungsverlauf ab.

Pensionsversicherungsbeitrag für Beschäftigte entfällt

Zusätzlich zum Steuerfreibetrag sollen Beschäftigte nach Erreichen des Regelpensionsalters keine eigenen Pensionsversicherungsbeiträge mehr entrichten müssen. Die Beiträge der Dienstgeber bleiben bestehen. Bei Selbstständigen bleibt jener Anteil erhalten, der einem fiktiven Dienstgeberbeitrag entspricht.

Das Paket soll damit die finanzielle Belastung einer Erwerbstätigkeit im Pensionsalter reduzieren. Politisch wird die Maßnahme auch im Zusammenhang mit der längeren Beteiligung älterer Menschen am Arbeitsmarkt und dem Bedarf an erfahrenen Arbeitskräften diskutiert. Ob der Anreiz tatsächlich zu deutlich mehr Beschäftigung nach dem Regelpensionsalter führt, lässt sich vor dem Inkrafttreten nicht beurteilen.

Opposition kritisiert Zugang und Verteilungswirkung

Die FPÖ kritisierte unter anderem, dass Personen, die über Langzeitversicherten- oder Schwerarbeitsregelungen vor dem Regelpensionsalter in Pension gegangen sind, nicht in gleicher Weise profitieren. Außerdem wandte sie sich gegen die monatliche Begrenzung und sprach sich für eine andere zeitliche Bemessung aus.

Die Grünen sehen eine steuerliche Ungleichbehandlung zwischen Erwerbstätigen vor und nach Erreichen des Regelpensionsalters. Menschen mit vergleichbaren Arbeitseinkünften würden demnach unterschiedlich besteuert, sobald eine Person die maßgebliche Altersgrenze erreicht habe.

Auch das Momentum Institut bewertet die Verteilungswirkung kritisch. Nach dessen Berechnungen steigt die Entlastung bei gleichem Zuverdienst mit der Höhe der Pension beziehungsweise dem daraus resultierenden Steuersatz. Bei 500 Euro monatlichem Zuverdienst errechnete das Institut bei einer Bruttopension von 1.000 Euro eine jährliche Steuerreduktion von 226 Euro, bei einer Bruttopension von 3.500 Euro hingegen 2.347 Euro. Dabei handelt es sich um Modellrechnungen des Instituts, nicht um pauschale Beträge für alle Betroffenen.

Das Institut warnt zudem vor Mitnahmeeffekten: Ein Teil der Begünstigung könnte an Personen gehen, die auch ohne den neuen Freibetrag weitergearbeitet hätten. Zugleich löse die Maßnahme nach dieser Einschätzung nicht die Schwierigkeiten älterer Menschen, die bereits vor dem Pensionsantritt arbeitslos oder langzeitarbeitslos sind.

Regelung ist noch nicht endgültig kundgemacht

Der Beschluss des Nationalrats ist der zentrale parlamentarische Schritt, die Aktivpension ist damit aber noch nicht kundgemachtes Recht. Die weitere Behandlung im Bundesrat steht aus. Geplant ist die Anwendung auf begünstigte Einkünfte ab 1. Jänner 2027.

Für potenziell Betroffene werden vor allem drei Punkte entscheidend sein: das Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters, die erforderlichen Versicherungsmonate bei einem Zuverdienst neben der Pension und die Höhe des monatlichen Erwerbseinkommens. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens steht die endgültige Rechtslage fest.

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