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Arbeitsmarkt

AMS zahlt rund 135 Millionen Euro zu wenig berechnete Leistungen nach

Hallo-Zeitung.at Redaktion
aktualisiert: 28. Oktober 2026 12:42
AMS zahlt rund 135 Millionen Euro zu wenig berechnete Leistungen nach
AMS zahlt rund 135 Millionen Euro zu wenig berechnete Leistungen nach KI Symbolbild

Veröffentlicht von: Hallo-Redaktion (geprüft und freigegeben)

Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz vorbereitet und geschrieben. Die Hallo-Zeitung-Redaktion hat den Text und die verwendeten Quellen vor der Veröffentlichung auf Fakten, Logik und Qualität geprüft.

Mehr als 100.000 Personen könnten wegen eines fehlerhaften Beitragsabzugs zusätzliches Arbeitslosengeld oder zusätzliche Notstandshilfe erhalten. Die Abwicklung soll automatisch bis Jänner 2027 erfolgen.

Das Arbeitsmarktservice (AMS) will nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs rund 135 Millionen Euro an mehr als 100.000 Personen nachzahlen. Betroffen sind Menschen, die in den vergangenen drei Jahren Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben und deren Leistung wegen eines zu hohen Abzugs bei den Sozialversicherungsbeiträgen zu niedrig berechnet wurde. Nach Angaben des AMS müssen Betroffene keinen eigenen Antrag stellen; die Nachzahlungen sollen automatisch und bis Jänner 2027 abgewickelt werden.

Zu hoher Beitrag bei niedrigen Einkommen abgezogen

Im Mittelpunkt steht der Arbeitnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung. Bei niedrigen Einkommen fällt dieser Beitrag abhängig von der Einkommenshöhe gar nicht oder nur teilweise an. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wurde dennoch offenbar in zahlreichen Fällen ein höherer Beitrag berücksichtigt.

Dadurch fiel das für die Leistungsberechnung herangezogene Nettoeinkommen geringer aus. In weiterer Folge wurden auch Arbeitslosengeld und davon abhängige Leistungen wie die Notstandshilfe zu niedrig angesetzt.

Das Problem betrifft nicht alle Beziehenden gleichermaßen. Entscheidend ist, ob bei der ursprünglichen Berechnung ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag abgezogen wurde, der aufgrund des damaligen Einkommens tatsächlich nicht oder nicht in dieser Höhe zu leisten gewesen wäre. Wie hoch eine Nachzahlung im Einzelfall ausfällt, hängt daher von den jeweiligen Einkommens- und Bezugsdaten ab.

VwGH stellte auf tatsächlich zu zahlende Beiträge ab

Grundlage der Neuberechnung ist ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2026. Das Verfahren betraf eine vom AMS Linz berechnete Leistung ab 2. Jänner 2022. Der betroffenen Frau waren täglich 21,09 Euro Arbeitslosengeld zuerkannt worden.

Das AMS hatte bei ihrem laufenden Bruttoentgelt Sozialversicherungsbeiträge von 18,12 Prozent und bei den Sonderzahlungen von 17,12 Prozent berücksichtigt. Die Frau wandte dagegen ein, dass sie wegen ihres niedrigen Einkommens vom Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung befreit gewesen sei. Daher hätten nach ihrer Auffassung lediglich 15,12 beziehungsweise 14,12 Prozent abgezogen werden dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hob die vorangegangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf. Er stellte klar, dass bei der Bemessung jene Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen sind, die aufgrund der jeweiligen Einkommenshöhe tatsächlich verpflichtend zu leisten waren. Ein pauschaler Abzug eines Beitrags, der im konkreten Fall nicht anfiel, ist demnach nicht zulässig.

Automatische Prüfung ohne eigenen Antrag angekündigt

Nach Angaben des AMS werden jene Personen erfasst, die unter das Erkenntnis fallen und innerhalb der vergangenen drei Jahre Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben. Mehr als 100.000 Menschen könnten betroffen sein. Die Behörde kündigte an, die Fälle automatisch aufzuarbeiten. Ein gesonderter Antrag soll daher nicht notwendig sein.

Die Abwicklung soll bis Jänner 2027 abgeschlossen werden. Die dafür erforderlichen Budgetmittel von rund 135 Millionen Euro sollen vom Sozialministerium bereitgestellt werden. Über Einzelheiten der Finanzierung liefen Ende Oktober noch Gespräche mit dem Finanzministerium.

Sozialministerin Korinna Schumann erklärte, die durch das Erkenntnis entstandenen Fragen würden sorgfältig aufgearbeitet. Die genannte Gesamtsumme ist eine Größenordnung für alle betroffenen Fälle und erlaubt keinen Rückschluss auf den persönlichen Nachzahlungsbetrag.

Wer von der Neuberechnung betroffen sein kann

Die angekündigte Aufarbeitung betrifft nach dem derzeit bekannten Stand drei zentrale Gruppenmerkmale:

  • Es wurde innerhalb der vergangenen drei Jahre Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen.
  • Der damaligen Berechnung lag ein niedriges Erwerbseinkommen zugrunde.
  • Bei den Sozialversicherungsabgaben wurde ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag berücksichtigt, der tatsächlich nicht oder nur teilweise zu entrichten war.

Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, muss anhand der beim AMS gespeicherten Berechnungsdaten festgestellt werden. Eine pauschale Nachzahlung an alle früheren oder aktuellen Leistungsbeziehenden ist nicht angekündigt.

Für potenziell Betroffene ist vor allem die automatische Abwicklung praktisch relevant: Nach der Ankündigung des AMS ist derzeit kein eigener Antrag erforderlich. Offen bleibt, in welcher Reihenfolge die einzelnen Fälle bearbeitet und wann Betroffene über ihre persönliche Neuberechnung verständigt werden. Der vorgesehene Abschluss bis Jänner 2027 setzt dem AMS dafür einen engen zeitlichen Rahmen.

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